3 ten von Zusammenkünften oder gar einem vollständigen Lockdown zudem um eine milde Massnahme. Schliesslich sieht die Maskentragpflichtverordnung in Art. 3 Ausnahmen vor, dies namentlich für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können (Art. 3 Abs. 1 Bst. b Maskentragpflichtverordnung). Die Maskentragpflicht erweist sich in Bezug auf den angestrebten Zweck somit als verhältnismässig.