6c (Kundgebungen). Auch wenn die persönliche Freiheit sämtlicher Normadressaten durch die Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, eingeschränkt ist, steht sie zum angestrebten Ziel, nämlich der Eindämmung des Corornavirus, weder in einem rechtsmissbräuchlichen noch in einem sittenwidrigen Zusammenhang. Über die Wirksamkeit und damit die Verhältnismässigkeit der Maskentragpflicht wurde in der Öffentlichkeit breit diskutiert. Eine Studie des Staatssekretariats für Wirtschaft