Dass die Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken eines der möglichen und rechtmässigen Mittel ist, um das Coronavirus zu bekämpfen, ergibt sich ebenfalls aus Bundesrecht. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage sieht in der Version vom 1. Oktober 2020 (wie auch in früheren und späteren Versionen) nämlich an verschiedenen Stellen eine Maskentragpflicht vor. So etwa in Art. 3a (öffentlicher Verkehr), Art. 4 (Schutzkonzept öffentlich zugänglicher Einrichtungen) Art. 6b Bst. c (Zuschauer von Wettkämpfen professioneller Ligen) oder Art. 6c (Kundgebungen).