Die Maskentragpflicht, welche die Beschuldigten als Mitglieder der hierfür zuständigen Behörde (mit-) anordneten, war eine Massnahme, um die weitere Verbreitung des Virus einzudämmen. Der Zweck der Massnahme ist offensichtlich legitim und die Berechtigung der Beschuldigten, solche Massnahmen zu ergreifen, ergibt sich aus übergeordnetem Recht. Dass die Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken eines der möglichen und rechtmässigen Mittel ist, um das Coronavirus zu bekämpfen, ergibt sich ebenfalls aus Bundesrecht.