Covid-19-Verordnung besondere Lage (Version vom 1. Oktober 2020) schreibt vor, dass der Kanton für eine begrenzte Zeit regional geltende Massnahmen nach Art. 40 EpG treffen kann, wenn es örtlich begrenzt zu einer hohen Anzahl von Infektionen kommt oder eine solche unmittelbar droht. Dass die Zahl an Personen, welche positiv auf Covid-19 getestet wurden, Ende September und anfangs Oktober in der Schweiz und insbesondere im Kanton Bern wieder anstiegen, ist allgemein bekannt.