Gemäss Art. 40 Abs. 1 EpG ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Version vom 1. Oktober 2020) schreibt vor, dass der Kanton für eine begrenzte Zeit regional geltende Massnahmen nach Art. 40 EpG treffen kann, wenn es örtlich begrenzt zu einer hohen Anzahl von Infektionen kommt oder eine solche unmittelbar droht.