5. Der Kanton Bern ist weder eine natürliche Person noch ein Unternehmen, welches sich nach Art. 102 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) strafbar gemacht haben könnte. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft kann der Kanton nicht Beschuldigter eines Strafverfahrens sein. Soweit die Strafanzeige des Beschwerdeführers sich gegen den Kanton richtet, ist das Verfahren von Vornherein nicht an die Hand zu nehmen.