__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Dezember 2020 form- und fristgerecht Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Eröffnung einer Untersuchung und reichte verschiedene Beilagen ein. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen wird in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf einen Schriftenwechsel verzichtet. Es ergeht ein direkter Beschluss.