Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 529 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung, Be- trugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 18. November 2020 (BA 20 583) Erwägungen: 1. Am 9. Oktober 2020 erhob C.________ Strafanzeige gegen Kantonsärztin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), Regierungsrat B.________ (nachfol- gend: Beschuldigter 2) und den Kanton Bern. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren we- gen Nötigung, einfacher Körperverletzung und Betrugs mit Verfügung vom 18. No- vember 2020 nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Dezember 2020 form- und fristgerecht Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung sowie die Eröffnung einer Untersuchung und reichte verschiedene Beilagen ein. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen wird in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet. Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art. 382 StPO und die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen aus Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Oberge- richts (OrR OG; BSG 162.11). 3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. 4. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die vom Regierungsrat des Kantons Bern beschlossene Maskenpflicht zur Bekämpfung des Coronavirus erfülle die Tat- bestände der Nötigung, der einfachen Körperverletzung und des Betrugs. Dieser Vorwurf ist offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich vollumfänglich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Folgen- de Punkte sind zu betonen: 5. Der Kanton Bern ist weder eine natürliche Person noch ein Unternehmen, welches sich nach Art. 102 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) straf- bar gemacht haben könnte. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft kann der Kanton nicht Beschuldigter eines Strafverfahrens sein. Soweit die Strafanzeige des Be- schwerdeführers sich gegen den Kanton richtet, ist das Verfahren von Vornherein nicht an die Hand zu nehmen. 6. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die nötigende Handlung muss rechtswidrig sein. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mit- tel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich 2 zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwid- rig ist (BGE 122 IV 322 E. 2a). Vorliegend sind weder die verhängte Maskenpflicht noch ihr Zweck unerlaubt. Die Maskentragpflichtverordnung vom 7. Oktober 2020 (BSG 815.124), welche die vom Beschwerdeführer gerügten Regelungen enthält, stützt sich auf Art. 40 Abs. 1 und 2 Bst. c des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101) und Art. 8 Abs. 2 der Covid- 19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26). Gemäss Art. 40 Abs. 1 EpG ord- nen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengrup- pen zu verhindern. Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Version vom 1. Oktober 2020) schreibt vor, dass der Kanton für eine begrenzte Zeit regio- nal geltende Massnahmen nach Art. 40 EpG treffen kann, wenn es örtlich begrenzt zu einer hohen Anzahl von Infektionen kommt oder eine solche unmittelbar droht. Dass die Zahl an Personen, welche positiv auf Covid-19 getestet wurden, Ende September und anfangs Oktober in der Schweiz und insbesondere im Kanton Bern wieder anstiegen, ist allgemein bekannt. Ebenfalls bekannt ist, dass in der kom- menden kälteren Jahreszeit mit einem weiteren Anstieg der Fallzahlen zu rechnen war, wenn keine geeigneten Massnahmen ergriffen werden. Die Maskentragpflicht, welche die Beschuldigten als Mitglieder der hierfür zuständigen Behörde (mit-) an- ordneten, war eine Massnahme, um die weitere Verbreitung des Virus einzudäm- men. Der Zweck der Massnahme ist offensichtlich legitim und die Berechtigung der Beschuldigten, solche Massnahmen zu ergreifen, ergibt sich aus übergeordnetem Recht. Dass die Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken eines der möglichen und rechtmässigen Mittel ist, um das Coronavirus zu bekämpfen, ergibt sich ebenfalls aus Bundesrecht. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage sieht in der Version vom 1. Oktober 2020 (wie auch in früheren und späteren Versionen) nämlich an verschiedenen Stellen eine Maskentragpflicht vor. So etwa in Art. 3a (öffentlicher Verkehr), Art. 4 (Schutzkonzept öffentlich zugänglicher Einrichtungen) Art. 6b Bst. c (Zuschauer von Wettkämpfen professioneller Ligen) oder Art. 6c (Kundgebungen). Auch wenn die persönliche Freiheit sämtlicher Normadressaten durch die Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, eingeschränkt ist, steht sie zum angestrebten Ziel, nämlich der Eindämmung des Corornavirus, weder in einem rechtsmissbräuchli- chen noch in einem sittenwidrigen Zusammenhang. Über die Wirksamkeit und da- mit die Verhältnismässigkeit der Maskentragpflicht wurde in der Öffentlichkeit breit diskutiert. Eine Studie des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom 20. Juli 20201 hält jedoch fest, dass Masken (auch nicht chirurgische), wenn sie von infi- zierten Personen getragen werden, helfen, die Verbreitung des Virus zu reduzie- ren. Die Wirksamkeit des Tragens von Masken durch gesunde Personen wurde of- fenbar noch nicht abschliessend untersucht. Damit steht aber fest, dass das Tra- gen von Masken grundsätzlich eine geeignete Massnahme darstellt – zumindest, um die Verbreitung des Virus durch bereits infizierte Personen einzudämmen. Es handelt sich im Vergleich zu einem Verbot bestimmter Aktivitäten oder gewisser Ar- 1 Wirksamkeit nicht-pharmazeutischer Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus – Eine Übersicht, abrufbar unter https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche- epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html 3 ten von Zusammenkünften oder gar einem vollständigen Lockdown zudem um eine milde Massnahme. Schliesslich sieht die Maskentragpflichtverordnung in Art. 3 Ausnahmen vor, dies namentlich für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tra- gen können (Art. 3 Abs. 1 Bst. b Maskentragpflichtverordnung). Die Maskentrag- pflicht erweist sich in Bezug auf den angestrebten Zweck somit als verhältnismäs- sig. Nach dem Gesagten liegt im Verhalten der Beschwerdeführer klarerweise kei- ne strafbare Nötigung begründet. 7. Eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Der Beschwerdefüh- rer bezieht sich auf eine Dissertation aus dem Jahr 2004, angenommen 2005, mit dem Titel «Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an medizinischem Fachpersonal» und auf Labortests der Sendung «Kassensturz» und macht geltend, die Rückatmung von CO2 schädi- ge den Körper. Sie schädige mehr, als dass sie vor Viren schütze. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Tragen einer Gesichtsmaske auch gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der Sendung «Kassensturz» nur dann schädlich sein kann, wenn man sie nicht richtig handhabt, das heisst insbe- sondere, wenn man die Maske nicht regelmässig wechselt oder wäscht. Für Per- sonen, welchen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nicht zugemutet werden kann, sieht die Verordnung wie bereits erwähnt Ausnah- men vor. Eine (vorsätzliche) Körperverletzung geht mit dem Erlass einer Masken- tragpflicht somit eindeutig nicht einher. Damit entfällt auch eine versuchsweise Be- gehung, nachdem der objektive Tatbestand selbst nach den Ausführungen des Be- schwerdeführers nicht erfüllt ist («[…] das Sie Vorsätzlich und Wissentlich eine Schädigung an neiner Gesundheit und Körper in Kauf nehmen»). 8. Der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) ist erfüllt, wenn jemand in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, einen anderen durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Inwiefern die Maskentragpflicht eine vom Wissen und Willen der Beschuldigten getragene Vermögensschädigung und gleichzeitig eine Bereicherungsabsicht beinhalten soll, ist nicht ersichtlich. Bereits aus diesem Grund kann ihr Verhalten keinen Betrug darstellen. 9. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschul- digte wegen den zur Anzeige gebrachten Delikten zu Recht nicht an die Hand ge- nommen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen. 10. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat er gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) werden diese auf CHF 1000.00 bestimmt. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 15. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5