9 beurteilt würde, sodass die Einstellung rechtens war. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.