Diese Annahme mit Blick auf den subjektiven Tatbestand lässt sich nämlich aus dem Umstand herleiten, dass die Beschuldigten unverzüglich nach dem ersten Entscheid der ABS mit weiteren Abklärungen zu den Konti der Beschwerdeführerin bei der C.________ Bank begannen und dieser Anzeige über die aufgehobene Pfändung machten (siehe Schreiben vom 19. Januar 2019). Die Rückerstattung der CHF 1'800.00 ging dabei – zumal im Entscheid ABS 18 367 nicht explizit verlangt – offenbar vergessen, denn eine Rückzahlung wurde weder in der Korrespondenz mit der C.________ Bank je thematisiert noch von der Beschwerdeführerin selber gefordert.