Bei Zweifeln hinsichtlich einer Strafbarkeit müsse Anklage erhoben werden. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass das Fehlverhalten der Beschuldigten, den Betrag von CHF 1'800.00 nicht umgehend auf das Konto der Beschwerdeführerin zurück zu überweisen (vgl. dazu Entscheid ABS 19 59 E. 15.1), grundsätzlich einen Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassen darstellen könnte. Objektiv gesehen könnte das unterlassene Zurücküberweisen eines Vermögenswertes den Tatbestand erfüllen, wenn ein Amtsträger als Garant verpflichtet gewesen wäre, einen Grundrechtseingriff aufzuheben, dies aber unterlässt.