Weil dieser Betrag der Beschwerdeführerin umgehend hätte zurückgegeben werden müssen, wurde das Verhalten des Betreibungsamtes im Entscheid der ABS vom 16. April 2019 als Rechtsverzögerung taxiert (vgl. Entscheid ABS 19 59 E. 12.3). Ausserdem stellte die ABS die Nichtigkeit der Pfändungen von Vermögenswerten aus den Konten der Beschwerdeführerin bei der C.________ Bank fest (E. 15.3). Eine Straftat erschliesst sich daraus indes nicht.