vielmehr ging es bei der ursprünglichen Pfändung um einen ordentlichen betreibungsrechtlichen Vorgang. Unbestritten kam es aber in der Folge zu einem fehlerhaften Verhalten der Beschuldigten: Obwohl die ABS die Pfändung am 8. Januar 2019 aufgehoben hatte, behielt die Beschuldigte nach Erhalt des Entscheids den gepfändeten Betrag von CHF 1'800.00 zurück. Weil dieser Betrag der Beschwerdeführerin umgehend hätte zurückgegeben werden müssen, wurde das Verhalten des Betreibungsamtes im Entscheid der ABS vom 16. April 2019 als Rechtsverzögerung taxiert (vgl. Entscheid ABS 19 59 E. 12.3).