Wenn die Beschwerdeführerin daraus ableiten will, die Beschuldigten hätten diametral zum Entschied der ABS gehandelt und diesen absichtlich missachtet, kann sich dies nicht auf die Akten stützen. Ebenso wenig richtig ist die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, wonach das Betreibungsamt sie mit der Pfändung habe bestrafen wollen; vielmehr ging es bei der ursprünglichen Pfändung um einen ordentlichen betreibungsrechtlichen Vorgang.