Unmittelbar nach Erhalt dieses Entscheides, mit Schreiben vom 10. Januar 2019, zeigte das Betreibungsamt der C.________ Bank an, dass die Pfändung mit Beschluss der Aufsichtsbehörde aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an das Betreibungsamt zurückgewiesen worden sei (siehe «Beilagen zur Vernehmlassung vom 05.03.2019 ABS 19 59»). Wenn die Beschwerdeführerin daraus ableiten will, die Beschuldigten hätten diametral zum Entschied der ABS gehandelt und diesen absichtlich missachtet, kann sich dies nicht auf die Akten stützen.