Die Tatsache, dass die Pfändung im Entscheid der ABS vom 8. Januar 2019 als unrechtmässig bezeichnet und in der Folge aufgehoben wurde, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin strafrechtlich irrelevant. Unmittelbar nach Erhalt dieses Entscheides, mit Schreiben vom 10. Januar 2019, zeigte das Betreibungsamt der C.________ Bank an, dass die Pfändung mit Beschluss der Aufsichtsbehörde aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an das Betreibungsamt zurückgewiesen worden sei (siehe «Beilagen zur Vernehmlassung vom 05.03.2019 ABS 19 59»).