Im Übrigen gibt die Beschwerdeführerin in diesem Kontext längere (der Kammer bekannte) Passagen des Entscheids in Sachen ABS 19 59 integral wieder. Die Tatsache, dass die Pfändung im Entscheid der ABS vom 8. Januar 2019 als unrechtmässig bezeichnet und in der Folge aufgehoben wurde, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin strafrechtlich irrelevant.