In E. 16 seines Entscheides ABS 19 59 halte die Aufsichtsstelle fest: Um die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Pflichtverletzung zur Rechenschaft zu ziehen, hat das Betreibungsamt den strafrechtlichen Weg zu beschreiten und falls nötig eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin einzureichen. Damit halte das Obergericht fest, dass das Amt sie mittels Pfändung habe bestrafen wollen. Im Übrigen gibt die Beschwerdeführerin in diesem Kontext längere (der Kammer bekannte) Passagen des Entscheids in Sachen ABS 19 59 integral wieder.