Entweder hätten weitere Abklärungen bei der C.________ Bank getätigt werden müssen oder hätte auf die restlich vorhandenen Vermögenswerte auf den Konti der anderen Banken zurückgegriffen werden müssen. Mit dem Wissen, welches das Betreibungsamt hatte, war die Pfändung unrechtmässig. Die zweiteBeschwerde gegen die zweite Kontosperrung durch das Betreibungsamt habe die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2019 eingereicht. Auch hier, also im Verfahren ABS 19 59, habe das Betreibungsamt mit seinen widerrechtlichen Handlungen eine Straftat begangen. In E. 16 seines Entscheides ABS 19 59 halte die Aufsichtsstelle fest: