Diesen Ausführungen kann so nicht gefolgt werden. Es ist vorab unzutreffend, dass eine Kontosperrung nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses oder Entscheides der Staatsanwaltschaft zulässig wäre (vgl. Entscheid ABS 18 367 E. 16.6). Dass die Pfändung erst erfolgt sei, nachdem das Betreibungsamt sicher gewusst habe, dass das Konto bei der C.________ Bank unpfändbar sei, ist des Weiteren aktenwidrig – der massgebende Entscheid im Verfahren ABS 18 367 erging am 8. Januar 2019. Ebenfalls falsch ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt habe sie nach dem Entscheid ABS vom 8. Januar 2019 ohne Geld gelassen: