Das Betreibungsamt habe nicht die Befugnis zur Kontosperrung und die Bank müsse nicht Gelder in unbeschränkter Höhe sperren bzw. sei das Betreibungsamt nicht befugt, Gelder in unbeschränkter Höhe zu pfänden. Weder der Schuldner noch die Bank müssten die absolute Höhe des Kontostandes angeben, sondern nur so viel, wie zur Deckung des Pfändungsbetrags – hier CHF 2’500.00 – nötig sei. Daher müsse auch nicht ein darüber lautender Betrag gesperrt werden, selbst wenn das Betreibungsamt dazu ermächtigt wäre.