Bank am 6. Februar 2019 erneut angewiesen, das Konto der Beschwerdeführerin, über das sie nur unpfändbare Leistungen der AHV/EL erhalte, zu sperren, was aufgrund der Wiederholung und des Wissens illegal gewesen sei. Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 habe die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerde bei der ABS eingereicht, die zum Verfahren ABS 19 59 geführt habe. Gleichzeitig habe sie bei der Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2019 Strafanzeige eingereicht. Wider besseres Wissen habe das Betreibungsamt sie ohne Geld gelassen. Mit Schreiben vom Oktober 2018 (pag.