6 eines Staatsanwalts möglich. Gepfändet worden sei das Konto erst mit Pfändungsanweisung an die C.________ Bank vom 4. November 2018. Die Pfändung sei also erst erfolgt, nachdem das Betreibungsamt von der Unpfändbarkeit des Kontos erfahren habe. Diese sei mithin wider besseres Wissen durchgeführt worden. Zudem habe das Betreibungsamt die C.________ Bank am 6. Februar 2019 erneut angewiesen, das Konto der Beschwerdeführerin, über das sie nur unpfändbare Leistungen der AHV/EL erhalte, zu sperren, was aufgrund der Wiederholung und des Wissens illegal gewesen sei.