Der Amtsträger muss zudem in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen, der ebenfalls unrechtmässig ist. 6.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Vorab kann zur Begründung auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. vorne E. 4). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: 6.2.1 Die Beschwerdeführerin vertritt zunächst die Auffassung, ihre erste Beschwerde an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (ABS) datiere vom 22. Oktober 2018 und sei am 24. Oktober 2018 eingegangen.