«Vorliegend ist fraglich, ob es sich bei den beiden Pfändungen [...] um nichtige Pfändungen handelt», kann geschlossen werden, dass dies aus dem ersten Entscheid eben nicht eindeutig herauszulesen war, zumal es erst im Dispositiv vom 16. April 2019 auch mit aller Deutlichkeit formuliert wurde. Bereits aus dem konkreten Handeln des Betreibungsamtes nach dem Entscheid vom 8. Januar 2019 kann somit geschlossen werden, dass es am subjektiven Tatbestand, nämlich am Vorsatz des machtmissbräuchlichen Handelns fehlte, weshalb der Tatbestand des Amtsmissbrauchs vorliegend nicht erfüllt ist. […]