Auch aus dem Passus im zweiten Entscheid vom 16. April 2019 des Obergerichts (Ziff. 15) «Vorliegend ist fraglich, ob es sich bei den beiden Pfändungen [...] um nichtige Pfändungen handelt», kann geschlossen werden, dass dies aus dem ersten Entscheid eben nicht eindeutig herauszulesen war, zumal es erst im Dispositiv vom 16. April 2019 auch mit aller Deutlichkeit formuliert wurde.