4 scheid vom 16. April 2019 festhielt, wurden jedoch durch das Betreibungsamt zwei Angelegenheit nicht rechtens durchgeführt. Einerseits hätte durch das Betreibungsamt auch im Hinblick auf die erneute Pfändung die aktuellsten Kontobelege eingeholt werden müssen und zum anderen sei mit Entscheid vom 8. Januar 2019 die Pfändung der Pfändungsgruppe Nr. D.________ aufgehoben worden und damit sämtliche darauffolgenden Verfügungen als nichtig zu bezeichnen, was durch das Betreibungsamt nicht befolgt worden sei.