Im Dispositiv des fraglichen ersten obergerichtlichen Entscheides wird denn auch nicht mit derselben Präzision, wie im späteren vom 16. April 2019, festgehalten, dass die Pfändungen nichtig und die gepfändeten Beträge zurückzubezahlen seien. Ganz allgemein kann festgestellt werden, dass der Terminus Nichtigkeit im Entscheid 8. Januar 2019 weder aufgegriffen noch eingehend thematisiert wird, zumal es wie erwähnt hauptsächlich um die nicht getätigten Abklärungen ging. Der Anweisung des Obergerichts, bezüglich des C.______