Vorliegend wurde die Pfändung der Pfändungsgruppe Nr. D.________ im Entscheid des Obergerichts vom 8. Januar 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an das Betreibungsamt zurückgewiesen. Wie den obigen Ausführungen zum Entscheid vom 8. Januar 2019 zu entnehmen ist, wurde das Betreibungsamt in den entsprechenden Erwägungen hauptsächlich darin gerügt, vor der Pfändung des Betrages nicht genügend Abklärungen betreffend die genaue Herkunft der Vermögenswerte auf dem Konto getätigt zu haben.