Mit Entscheid vom 16. April 2019 (ABS 19 59) hiess das Obergerichts die Beschwerde von B.________ mit folgender zusammengefasster Begründung gut: Das Betreibungsamt habe erneut eine Rechtsverzögerung begangen, weil die ursprüngliche Pfändung des Betrages von CHF 1’800.00 vom 5. Oktober 2018, trotz Kenntnis des Entscheides vom 8. Januar 2019 (ABS 2018 367) und der damit verbundenen Aufhebung dieser Pfändung, aufrechterhalten und die Geldsumme zurückbehalten wurde. Die gepfändete Summe von CHF 1’800.00 wäre umgehend nach der vom Obergericht an-