Bank jeweils keine Kontoauszüge beilegte, waren die genauen Kontosaldi sowie die Kontoflüsse der beiden Konti dem Betreibungsamt unbekannt und damit auch, ob es sich dabei um ein sogenanntes Durchgangskonto mit einem Saldo ohne Vermögenscharakter oder um ein geäufnetes Sparguthaben handelte. Die Pfändbarkeit der Vermögenswerte hätte vom Betreibungsamt demnach genauer abgeklärt werden müssen und sei damit unrechtmässig gewesen. Die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. D.________ wurde mit dem Entscheid vom 8. Januar 2019 schliesslich aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an das Betreibungsamt zurückgewiesen. Auf Grund dieses Entscheides hat das Betreibungsamt die C.___