Die Sperrung aller Konti im Umfang von CHF 2'500.00 für die Zeit vom 4. Oktober bis zum 2. November 2018 habe dementsprechend zu lange gedauert sei unverhältnismässig gewesen. Weiter hat das Obergericht im selben Entscheid festgehalten, dass das Beitreibungsamt bezüglich des gesperrten Kontos bei der C.________ Bank vorgängig genauere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Es musste davon ausgegangen werden, dass die AHV-Rente und Ergänzungsleistungen auf die Konti der C.________ Bank überwiesen werden und diese gemäss nach Art. 92 Abs. 2 Ziff. 9a SchKG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 AHVG unpfändbar sind.