Das Betreibungsamt habe somit per 4. Oktober 2018 Kenntnis davon gehabt, dass bei B.________ über alle Konti gesehen Vermögenswerte von mindestens CHF 4'562.13 vorhanden gewesen seien. Jedoch sei dem Betreibungsamt nicht bekannt gewesen, ob sie noch über weitere Vermögenswerte bei der C.________ Bank verfügen könnte, da die C.________ Bank ihrem Schreiben keine Kontoauszüge angefügt hatte. Anhand dieses Kenntnisstandes sei davon auszugehen gewesen, dass B.________ aufgrund der gesperrten Konti die Illiquidität drohen könnte und ihr durch die Sperrung allenfalls auch der Zugriff auf ihre AHV-Rente sowie ihre Ergänzungsleistungen verwehrt werde.