382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift Ausführungen zum angezeigten Tatbestand des Amtsmissbrauchs. Zur Verletzung des Amtsgeheimnisses und zu einem allfälligen Vermögensdelikt lässt sich ihrer Beschwerde keine Begründung entnehmen. Es ist mithin der Schluss zu ziehen, dass sie die Einstellung in diesem Zusammenhang akzeptiert und der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren auf eine Strafbarkeit wegen Amtsmissbrauchs beschränkt ist.