__ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. Dezember 2020 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Bestrafung der angezeigten Personen. In ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2021 zugestellt.