Ferner hat der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die vom Kanton Bern zu tragende Entschädigung wird gestützt auf die Honorarnote von Advokat B.________ vom 15. Februar 2021 auf CHF 1'374.15 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST). Eine Rückzahlungspflicht besteht nicht (vgl. zur Frage der Entschädigungspflicht der unterliegenden Privatklägerschaft: