12 die Honorarnote von Rechtsanwalt D.________ vom 18. Februar 2021 auf CHF 2'142.35 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST). Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). Mangels Geltendmachung eines (vollen) Honorars entfällt eine Nachzahlungspflicht im Sinne von 135 Abs. 4 Bst. b StPO. Ferner hat der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren.