zu Art. 138 StPO und MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 138 StPO). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat überdies Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung. Diese wird gestützt auf