173 und Art. 177 StGB wären diese, da nicht unnötig herabsetzend, durch Art. 14 StGB erfasst und damit gerechtfertigt, womit eine Strafbarkeit entfällt. Die Straftatbestände wurden damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hinreichend geprüft, zumal diese denn auch nicht geltend gemacht hat, dass Etwaiges gegen die Anwendbarkeit von Art. 14 StGB sprechen würde. Die weiteren eingestellten Straftatbestände wurden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht angefochten. Es wird insoweit auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 5.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass Einstellung des Verfahrens rechtens ist (Art. 319 Abs. 1 Bst.