Ein solcher ist auch für die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht ersichtlich, weshalb die diesbezügliche Einstellung des Verfahrens rechtmässig ist. Betreffend den Vorwurf der üblen Nachrede und Beschimpfung, angeblich begangen am 19. Dezember 2018, wurde von der Staatsanwaltschaft einlässlich dargetan, dass der Beschuldigte mit den inkriminierten Äusserungen anlässlich der Fortsetzungsverhandlung im Eheschutzverfahren berechtigte Interessen im Zusammenhang mit der Zuteilung des Sorgerechts und der Trennungsvereinbarung wahrgenommen hatte. Selbst bei Bejahung der Tatbestandsmässigkeit von Art. 173 und Art.