Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachentziehung wurde von der Beschwerdeführerin einzig gerügt, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den erheblichen Nachteil ohne nähere Prüfung von einem Nichtvorliegen ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin selbst machte indes nach wie vor, wie es bereits von der Staatsanwaltschaft festgestellt wurde, keine Ausführungen dazu, inwiefern ihr aus der Sachentziehung ein erheblicher Nachteil erwachsen sein soll. Ein solcher ist auch für die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht ersichtlich, weshalb die diesbezügliche Einstellung des Verfahrens rechtmässig ist.