Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Beschuldigte habe die Aussage bewusst unrichtig formuliert, um die Beschwerdeführerin in ihrer Ehre zu verletzen, erscheint dies nicht überzeugend, sondern vielmehr konstruiert. Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachentziehung wurde von der Beschwerdeführerin einzig gerügt, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den erheblichen Nachteil ohne nähere Prüfung von einem Nichtvorliegen ausgegangen sei.