11 Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin eine Diebin sei, in guten Treuen für wahr zu halten. Damit hat er den Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB erbracht, weshalb eine Verurteilung wegen übler Nachfrage ausser Betracht fällt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Beschuldigte habe die Aussage bewusst unrichtig formuliert, um die Beschwerdeführerin in ihrer Ehre zu verletzen, erscheint dies nicht überzeugend, sondern vielmehr konstruiert.