Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» Sachverhaltsfeststellungen gemacht hat, zumal die Tatsachen klar bzw. zweifelsfrei feststanden, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten war. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit der Einstellung des Verfahrens wegen übler Nachrede, angeblich begangen am 21. Februar 2019, nicht einverstanden erklärt, verkennt sie, dass aufgrund des gegen die Beschwerdeführerin hängigen Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs und deren eigene Aussage, wonach sie aus