Übergangsbestimmung]). Betreffend die weiteren Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldigten ist vorab festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin bei der Frage, ob nach der Aktenlage eine Verurteilung oder ein Freispruch zu erwarten ist, die Beweise würdigen darf und muss (vgl. E. 5.1 hiervor). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» Sachverhaltsfeststellungen gemacht hat, zumal die Tatsachen klar bzw. zweifelsfrei feststanden, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten war.