Damit stand es der Staatsanwaltschaft zu, das Verfahren einzustellen. Hinsichtlich der zwei ersten angeblichen Vorfälle im Jahre 2012, betreffend welcher die Staatsanwaltschaft richtigerweise die Verjährung festgestellt hat, ist zu ergänzen, dass das bis 31. Dezember 2013 geltende Verjährungsrecht das mildere Recht ist, weshalb aArt. 97 Abs. 1 Bst. c StGB (in der Fassung bis 31. Dezember 2013) zur Anwendung gelangt (Verjährungsfrist: 7 Jahre; statt wie nach geltendem Recht: Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB [10 Jahre]; vgl. Art. 389 Abs. 1 StGB [Übergangsbestimmung]).