__ sowie ihrer eigenen inhaltlichen Widersprüche nicht als hinreichend tragfähiges Anklagefundament bezeichnet werden. Auch die übrigen Beweismittel vermögen eine Verurteilung nicht als gleich wahrscheinlich oder wahrscheinlicher erscheinen lassen als ein Freispruch. Weitere zielführende Beweismassnahmen, welche das vorliegende Beweisergebnis noch zu ändern vermöchten, liegen nicht vor. Damit stand es der Staatsanwaltschaft zu, das Verfahren einzustellen.