diese am Beweisergebnis von vornherein nichts zu ändern vermöchte, liegt insoweit auch kein unvollständig abgeklärter Sachverhalt vor. Die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten, evtl. einfachen Körperverletzungen erfolgte somit zu Recht und ohne Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore». Die Aussagen der Beschwerdeführerin können angesichts der widersprechenden Aussagen von F.________ und E.________ sowie ihrer eigenen inhaltlichen Widersprüche nicht als hinreichend tragfähiges Anklagefundament bezeichnet werden.