__ bestätigen sollte – angesichts der klaren Aussagen von E.________ und F.________ nichts Wesentliches am Beweisergebnis zu ändern vermöchte. Von der Einholung eines Berichts bei der Kinder- und Jugendpsychologin kann angesichts dessen abgesehen werden (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Da die Einholung eines Berichts keine zielführende Beweismassnahme darstellt resp. diese am Beweisergebnis von vornherein nichts zu ändern vermöchte, liegt insoweit auch kein unvollständig abgeklärter Sachverhalt vor.